3. 3.1. Die Gerichtskosten [von Fr. 1'000.00] werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3.2. Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. 4.1. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 2'907.90 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 207.90) zu bezahlen.