3. 3.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig je Fr. 500.00 zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3.2. Diese Unterhaltsregelung gilt nur für die Dauer des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und präjudiziert die Unterhaltsregelung für das Scheidungsverfahren nicht. Die Eltern streben bei der Scheidung an, dass sie beide in einem gleich grossen Arbeitspensum arbeiten. Sie halten pro memoria fest, dass der Vater zurzeit einen Beschäftigungsgrad von 85 % hat und Mutter einen solchen von 100 %.