3. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist kein Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.