Eine Unterhaltspflicht des Beklagten wurde jedoch gerade nicht vereinbart, mutmasslich weil dieser zur Leistung von Unterhalt gar nicht in der Lage war. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zwischenzeitlich verbessert haben und wäre dieser aktuell in der Lage, Unterhalt zu leisten, wäre ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Der Entscheid vom 7. Juni 2021 kann mangels Festsetzung einer Unterhaltspflicht jedenfalls nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel zur Durchsetzung der vermerkten Mankos dienen. 2. Mit dem vorliegenden Entscheid wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.