1.3. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen. In der mit Entscheid vom 7. Juni 2021 genehmigten Scheidungsvereinbarung wird betreffend Kinderunterhalt festgehalten, dass der Kinderunterhalt durch die Kinderrente und allfällige EL der Kinder gedeckt wird (Ziff. 6.1), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Ziff. 6.2). Im Übrigen wird vermerkt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder durch die Renten und Kinderzulagen nicht gedeckt ist und wie sich das Manko berechnet (Ziff. 6.3; vgl. Art. 287a lit. c ZGB). Eine Unterhaltspflicht des Beklagten wurde jedoch gerade nicht vereinbart, mutmasslich weil dieser zur Leistung von Unterhalt gar nicht in der Lage war.