1.2.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde vor, die notwendigen Unterlagen bei der Vorinstanz eingereicht zu haben. Zusätzlich legt die Klägerin ein Schreiben vom 18. Oktober 2022, welches in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren verfasst worden sei, und einen Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Baden vom 3. Januar 2023 bei, worin es ebenfalls um Alimentenschulden gegangen sei. Dort sei zum gleichen Sachverhalt definitive Rechtsöffnung gewährt worden. 1.2.3. Das Schreiben vom 18. Oktober 2022 sowie die Kopie des Entscheids vom 3. Januar 2023 wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingebracht. -4-