3. 3.1. Gegen diesen ihr am 4. Juli 2023 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der Rechtsöffnung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: