2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. März 2023 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 88.30. 2.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Entscheid vom 30. Juni 2023: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."