1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 3. Februar 2023 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 2'287.80, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Alimentenbevorschussung August 2022 – Januar 2023 für B._____ und C._____ Gemäss Urteil vom 7. Juni 2021 Bezirksgericht Baden" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 13. Februar 2023 zugestellt. Gleichentags erhob der Beklagte Rechtsvorschlag.