2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 ist den Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. - 18 - 3. Die Beklagten werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 1'928.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)