Diese ist, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'933.00 (Fr. 5'866.00 bei einem Streitwert von Fr. 27'300.30 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT], davon 50 % aufgrund des summarischen Verfahrens [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 30.00 und MwSt. von 7.7 %, richterlich auf gerundet Fr. 1'928.00.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.