9. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 VKD) solidarisch den Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem haben die Beklagten dem Kläger eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im Berufungsverfahren zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'933.00 (Fr. 5'866.00 bei einem Streitwert von Fr. 27'300.30 [§ 3 Abs. 1 lit.