Die Vorinstanz verletzte somit weder die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) noch Art. 837 ZGB, indem sie die superprovisorisch angeordnete vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bestätigte (angefochtener Entscheid, S. 3). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Pfandberechtigung weder als ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich erscheine, ist vielmehr nicht zu beanstanden. 8. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen.