Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der superprovisorisch angeordneten vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 19. April 2023 (act. 24 ff.) gewahrt ist. Selbst wenn am genauen Zeitpunkt der Arbeitsvollendung Zweifel bestünden, wäre die vorläufige Eintragung zu bewilligen (E. 4.2 hiervor).