Zu prüfen ist jedoch, ob der Kläger die Viermonatsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB wahrte (E. 4.1 hiervor). Der Kläger behauptet diesbezüglich, die letzten Arbeiten seien am 24. Februar 2023 verrichtet worden, worauf er unverzüglich am 26. Februar 2023 eine Schlussrechnung für den Gesamtbetrag von Fr. 73'987.60 ausgestellt habe (E. 2.3 hiervor; act. 16, 18). Die Beklagten machen demgegenüber geltend, die Schlussrechnung sei bereits am 21. November 2022 ausgestellt worden (E. 2.2 hiervor;