Teil der behaupteten Arbeiten sei weder vereinbart noch geleistet worden. Ausserdem habe der Kläger die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit Gesuchseinreichung am 23. März 2023 um mindestens zwei Tage verpasst, da die Schlussrechnung bereits am 21. November 2022 ausgestellt worden sei.