Sowohl vor Vorinstanz (act. 45 ff.) als auch mit Berufung (S. 7 f.) wenden die Beklagten ein, dass der Kläger allfällige pfandberechtigte Arbeiten bereits viel früher beendet und teilweise andere oder mehr Arbeiten verrechnet habe, als aus der Auftragsbestätigung hervorgingen. Im Übrigen seien die eingereichten Rechnungen für Mängelbeseitigungsarbeiten ausgestellt worden, bei denen es sich nicht um pfandberechtigte Arbeiten handle. Ein - 16 -