Mit diesen Ausführungen kam der Kläger seiner Behauptungs- und Substanziierungslast bezüglich der Voraussetzungen von Art. 837 ZGB gebührend nach (E. 4.3 hiervor), und legte er grundsätzlich glaubhaft dar, dass er die behaupteten Arbeiten, die i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandberechtigt sind, auf dem Grundstück der Beklagten verrichtete. 7. Die Beklagten werfen der Vorinstanz weiter eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sowie von Art. 837 ZGB vor, weil sie sich nicht mit ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 auseinandergesetzt und deshalb zu Unrecht die Voraussetzungen für eine vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bejaht habe.