15, 17 f.). Er reichte auch Bilder der Bauarbeiten ein (Beilage 9 zum ergänzten Gesuch). Mit Verweis auf die entsprechenden Schlussrechnungen (Beilagen 6, 7 und 8 zum ergänzten Gesuch) bezifferte er die Werklohnforderung auf Fr. 27'300.35 (Gesamtforderung von Fr. 73'987.60, abzüglich dreier Teilzahlungen, zuzüglich der Materialkosten von Fr. 6'677.95). Die Arbeiten seien bis und mit am 24. Februar 2023 ausgeführt worden. Ein Arbeitsrapport existiere nicht, aber der Kläger habe unverzüglich nach Arbeitsende am 26. Februar 2023 die Schlussrechnung ausgestellt (act. 16, 18).