Er präzisierte, mit den Beklagten sei ein Werkvertrag zustande gekommen, als diese am 5. Mai 2022 eine Auftragsbestätigung über Fr. 66'312.90 unterzeichnet hätten (act. 17). Der Kläger umschrieb auch näher, welche Arbeiten er auf dem Grundstück der Beklagten ausgeführt habe (u.a. Baustelleneinrichtung, Erstellung eines Wintergartens, Rückbau des Fussbodens und einer Schiebetür, Erstellen eines Fundaments, Einbau einer Tür zum Wintergarten/Wohnhaus, Einbau von Fliessen, Erstellung einer Wasserzisterne, Verlegung der Gartenbewässerung) und dass es sich dabei um klassische Bauarbeiten aus dem Bereich des Innen- bzw. Gartenbaus handle (act. 15, 17 f.).