Im ergänztem Gesuch vom 13. April 2023 (act. 12 ff.) führte der Kläger im Wesentlichen aus, das betroffene Grundstück Nr. […], E-GRID CH […] werde von den Beklagten je zur Hälfte im Miteigentum gehalten (act. 14), und reichte den entsprechenden Grundbuchauszug (Beilage 3 zum ergänzten Gesuch) nach. Er präzisierte, mit den Beklagten sei ein Werkvertrag zustande gekommen, als diese am 5. Mai 2022 eine Auftragsbestätigung über Fr. 66'312.90 unterzeichnet hätten (act. 17).