Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz verpflichtet, die ergänzenden Ausführungen und Beweismittel, die der Kläger mit ergänztem Gesuch vom 13. April 2023 vorbrachte, zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten (E. 2.2 hiervor) ist deshalb darin auch keine Verletzung des Novenrechts zu erblicken, tritt der Aktenschluss im erstinstanzlichen Summarverfahren doch erst mit Abschluss des Schriftenwechsels ein, soweit auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wird, mit dem zeitgleich die Novenschranke fällt (Art. 229 Abs. 2 ZPO; vgl. LEUENBERGER, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 17 zur Art. 229 ZPO; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 79, 81 f.).