839 Abs. 2 ZGB und auf die Möglichkeit einer superprovisorischen Eintragung hinwies, um zu verhindern, dass der Kläger als unbeholfener juristischer Laie seines Rechts verlustig ging. Vergleichbare Hinweise finden sich ausserdem in der Vorlage des Bundesamts für Justiz für ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (siehe https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/ publiservice/zivilprozessrecht/parteieingabenformulare.html), auf welche die Vorinstanz in ihrer Verfügung hinwies (act. 5).