Des Weiteren bezogen sich die Ausführungen zwar konkret auf ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, nahmen jedoch keinen direkten Bezug auf das Gesuch des Klägers, so dass sich daraus weder eine Parteibevorzugung ergibt, noch dem Kläger prozessuales Handeln abgenommen worden wäre. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Eintragungsverfahrens scheint es auch gerechtfertigt, dass die Vorinstanz den Kläger auf die Viermonatsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB und auf die Möglichkeit einer superprovisorischen Eintragung hinwies, um zu verhindern, dass der Kläger als unbeholfener juristischer Laie seines Rechts verlustig ging.