Dieser erscheint zwar recht detailliert. Allerdings wäre dem Kläger ohne diese Ausführungen nicht geholfen gewesen, handelt es sich hierbei doch um eine zivilprozessuale Schwierigkeit, welche einem juristischen Laien kaum geläufig sein dürfte, weshalb es einer einlässlicheren Aufklärung bedurfte. Des Weiteren bezogen sich die Ausführungen zwar konkret auf ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, nahmen jedoch keinen direkten Bezug auf das Gesuch des Klägers, so dass sich daraus weder eine Parteibevorzugung ergibt, noch dem Kläger prozessuales Handeln abgenommen worden wäre.