müsse (act. 5, 2. Abschnitt), womit sie im Grunde nichts anderes als das Gesetz wiedergab (Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Dasselbe gilt für den 4. Absatz (wonach Rechtsbegehren konkret formuliert werden müssten). Diese Erklärungen lagen somit ohne Weiteres im Verfahrensrahmen. Im 3. Abschnitt belehrte die Vorinstanz sodann über die Behauptungs- und Substanziierungslast. Dieser erscheint zwar recht detailliert.