Im Dispositiv ihrer Verfügung (act. 6) wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass das verbesserte Gesuch Rechtsbegehren, Tatsachenbehauptungen, die Bezeichnung des jeweiligen Beweismittels zur behaupteten Tatsache sowie Beweismittel, insbesondere einen aktuellen Grundbuchauszug des betroffenen Grundstücks, enthalten müsse. Die Vorinstanz erwog dazu, dass zur Begründung des Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen seien und auf die eingereichten Beweismittel Bezug genommen werden - 14 -