Das Verfahren betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zeichnet sich durch eine besondere zeitliche Dringlichkeit und Komplexität aus, auf die es Rücksicht zu nehmen gilt (E. 4.1 ff. hiervor). Durch den Ablauf der Viermonatsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB verliert der Unternehmer seinen Anspruch auf Pfandrechtseintragung und entsprechend die Aussicht auf pfandrechtliche Sicherung seiner Forderung. Damit erleidet er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Vor diesem Hintergrund drängte sich eine Belehrung über die notwendigen Ergänzungen mit konkreten Hinweisen auf (vgl. auch E. 4.4 hiervor).