5.2.3. Weiter ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz mit ihren Hinweisen in der Verfügung vom 23. März 2023 (act. 4 ff.) innerhalb der Grenzen, d.h. des vorgegebenen Verfahrensrahmens (vgl. BGE 146 III 413 E. 4.2 [= Pra 2022 Nr. 5] mit Hinweis auf BGE 142 III 462 E. 4.3 [= Pra 2017 Nr. 70]), der gerichtlichen Fragepflicht von Art. 56 ZPO bewegte. Der Umfang der gerichtlichen Fragepflicht hängt, wie erwähnt (E. 4.4 hiervor), vor allem von der Unbeholfenheit der Partei ab. Das Verfahren betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zeichnet sich durch eine besondere zeitliche Dringlichkeit und Komplexität aus, auf die es Rücksicht zu nehmen gilt (E. 4.1 ff.