56 ZPO zu würdigen. Diese Mangelhaftigkeit ist nicht etwa auf eine prozessuale Unsorgfalt des Klägers, der im Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Gesuchs nicht anwaltlich vertreten war, zurückzuführen, sondern auf seine Unbeholfenheit als juristischer Laie. Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Kläger eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs anzusetzen (E. 4.4 hiervor).