Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Anlass zur Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO hatte. Das ursprüngliche Gesuch vom 23. März 2023 enthält einen ausdrücklichen Antrag auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für die Forderung von Fr. 27'300.35 (act. 1). Der Kläger brachte die wesentlichen Tatbestandselemente auch immerhin andeutungsweise vor, namentlich die Besteller (die Beklagten), das mit dem Bauhandwerkerpfandrecht zu belastende Grundstück, die offene Forderung und die grobe Natur seiner Arbeiten ("umfangreiche Bauarbeiten im Wintergarten";