5.2.2. Den Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als eine inhaltliche Nachbesserung des Gesuchs gestützt auf Art. 132 ZPO unzulässig ist, dient Art. 132 ZPO doch nur dazu, formale Mängel zu berichtigen, nicht aber inhaltliche Verbesserungen vorzunehmen (E. 4.5 hiervor). Hiervon zu unterscheiden ist aber die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. - 13 -