Die Beklagten machen geltend, der Kläger sei seiner Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nachgekommen und die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sowie Art. 132 ZPO verletzt, indem sie dem Kläger eine Frist zur Verbesserung seines ursprünglichen Gesuchs ansetzte und die Ausführungen und Beweismittel im ergänzten Gesuch berücksichtigte (E. 2.2. hiervor).