Von der gerichtlichen Fragepflicht abzugrenzen ist Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, wonach die Parteien mangelhafte, unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern haben, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Diese Norm soll verhindern, dass auf Eingaben, die mit formellen Mängeln behaftet oder in ihrer Form und ihrem Inhalt an sich für das Gericht und die Gegenparteien unzumutbar sind, jedoch korrigiert und verbessert werden können, aus rein formellen Gründen, mithin aus überspitztem Formalismus nicht eingetreten wird (GSCHWEND, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 132 ZPO m.H.).