Gerade im Verfahren betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts dürfte die Ausgestaltung der Rechtsbegehren angesichts der sachlichen und rechtlichen Komplexität, die mit bauhandwerkerpfandrechtlichen Streitigkeiten einhergeht, sowie des von Art. 839 Abs. 2 ZGB ausgehenden Zeitdrucks nur solchen Personen möglich sein, die sich professionell mit Anmeldungen an die Grundbuchämter befassen (spezialisierte Rechtsanwälte, Notare, freiberufliche Urkundspersonen usw.). Zumindest wenn der Unternehmer auf anwaltlichen Beistand verzichtet, ist es vertretbar, dem Richter abzuverlangen, nach Durchsicht der an ihn herangetragenen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel