Nach herrschender Lehre darf das Gericht auch auf die Klärung und Ergänzung von Rechtsbegehren hinwirken. Gerade im Verfahren betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts dürfte die Ausgestaltung der Rechtsbegehren angesichts der sachlichen und rechtlichen Komplexität, die mit bauhandwerkerpfandrechtlichen Streitigkeiten einhergeht, sowie des von Art. 839 Abs. 2 ZGB ausgehenden Zeitdrucks nur solchen Personen möglich sein, die sich professionell mit Anmeldungen an die Grundbuchämter befassen (spezialisierte Rechtsanwälte, Notare, freiberufliche Urkundspersonen usw.).