Die gerichtliche Fragepflicht befreit die Parteien auch nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO; BGE 4A_556/2021 E. 4.1 m.H.). Bei Vorbringen, die nicht zufolge prozessualer Unsorgfalt mangelhaft sind, sondern der Behauptungs- und Substanziierungslast nicht genügen, hat - 11 -