Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf dabei keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGE 4A_556/2021 E. 4.1 m.H.). Die gerichtliche Fragepflicht befreit die Parteien auch nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art.