Dazu gehören die Erklärungen und Eingaben der Parteien, insbesondere Ausführungen zum Sachverhalt und Beweisanträge. Nach herrschender Lehre erstreckt sich die gerichtliche Fragepflicht auch auf unklare, widersprüchliche, unbestimmte oder offensichtlich unvollständige Rechtsbegehren (SUTTER-SOMM/GRIEDER, a.a.O., N. 17 zu Art. 56 ZPO; GEHRI, a.a.O., N. 2 zu Art. 56 ZPO; OBERHAMMER/WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 56 ZPO; HURNI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 4, 8, 22 f. zu Art. 56 ZPO). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei.