Die gerichtliche Fragepflicht kommt nur zur Anwendung, wenn die Partei die betreffenden Tatsachen überhaupt behauptet bzw. das (mangelhafte) Vorbringen in das Verfahren einbringt. Dies kann auch nur andeutungsweise geschehen (SUTTER-SOMM/GRIEDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 56 ZPO; GEHRI, a.a.O., N. 8 zu Art. 56 ZPO; BGE 4A_444/2013 E. 6.3.3 m.H.). Die gerichtliche Fragepflicht erstreckt sich auf sämtliche mangelhafte "Vorbringen". Dazu gehören die Erklärungen und Eingaben der Parteien, insbesondere Ausführungen zum Sachverhalt und Beweisanträge.