Der Zweckgedanke der gerichtlichen Fragepflicht besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll (BGE 4A_556/2021 E. 4.1 m.H.). Die gerichtliche Fragepflicht kommt daher vor allem zur Unterstützung juristischer Laien zum Tragen (SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 und N. 38 f. zu Art. 56 ZPO m.H.).