Ein pauschaler Verweis auf die Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammenzusuchen bzw. die Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGE 5A_822/2022 E. 6.3.2.2 m.H.). Der Verhandlungsgrundsatz wird somit verletzt, wenn das Gericht seinem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, welche - 10 - sich zwar aus einer eingebrachten Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, aber auf die in keiner Rechtsschrift erkennbar verwiesen wird (GEHRI, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 55 ZPO).