Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 961 Abs. 3 ZGB sind nicht mit den Anforderungen an die Tatsachenbehauptung und -substanziierung gleichzusetzen (BGE 5A_822/2022 E. 4.5). Im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO), wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben haben. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn der (behauptete) Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zulässt.