Die Eintragung muss tatsächlich erfolgt sein; es genügt nicht, sie innert Frist zu verlangen. Der Zeitdruck, der von dieser viermonatigen Verwirkungsfrist ausgeht, macht es in der Praxis unumgänglich, die vorläufige Baupfandeintragung als vorsorgliche (und superprovisorische) Massnahme zu beantragen (SCHUHMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1430), was für die Fristwahrung in Gestalt einer Vormerkung (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 52 Abs. 2 GBV) ausreicht (BGE 126 III 462 E. 3c/aa m.H.).