Der Umstand, dass die Begründung in der "Dass-Form" erfolgte, ist zwar mit Blick auf die Lesbarkeit nicht unproblematisch. Indes umfasst der Entscheid inhaltlich nur eineinhalb Seiten und ist deshalb gut verständlich. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Überdies würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Berufungsverfahren ohnehin geheilt, kann doch das Obergericht als Berufungsinstanz sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 5A_850/2011 E. 3.3) 4.