dere Beweismass (vgl. auch E. 4.2 hiernach) keiner einlässlichen Beweiswürdigung bedurfte. Gar nicht geäussert hat sich die Vorinstanz zum Einwand der Beklagten, die Eingabe des Klägers vom 23. März 2023 hätte inhaltlich nicht verbessert werden dürfen. Indes erscheint offensichtlich, dass die Vorinstanz sich hierzu gestützt auf Art. 56 ZPO verpflichtet sah, andernfalls sie den Kläger gar nicht erst mit Verfügung vom 23. März 2023 zur Verbesserung seines Gesuchs aufgefordert hätte (vgl. dazu E. 5.2 hiernach). Der Umstand, dass die Begründung in der "Dass-Form" erfolgte, ist zwar mit Blick auf die Lesbarkeit nicht unproblematisch.