Die Begründung erscheint vorliegend auch deshalb ausreichend, weil die Beklagten die klägerische Forderung in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 zumeist deshalb bestritten, weil "nicht substanziiert oder belegt". Mit dem Hinweis auf die klägerischen Unterlagen brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die darin vorgebrachten Behauptungen [entgegen der Ansicht der Beklagten] als genügend substanziiert und die Forderung deshalb als glaubhaft erachtete, was mit Blick auf das beson- -8-