Die Vorinstanz fasste in ihrem Entscheid die Einwände der Beklagten (unzulässige Verbesserung; Nichtberücksichtigung des verbesserten Gesuchs; Viermonatsfrist sei verpasst worden; Arbeiten seien nicht bewiesen bzw. nicht vereinbart worden) in zwei Abschnitten zusammen. Mit diesen Einwänden setzte sie sich zwar nicht konkret auseinander. Sie erwog allerdings, dass im vorläufigen Eintragungsverfahren ein besonders stark herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung gelte und dass die Pfandberechtigung gestützt auf die eingereichten Unterlagen weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich sei.