ausgeführt habe. Sie machten einzig geltend, dass sie zufolge Baumängeln Gegenforderungen hätten. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger reine Mängelbehebungsarbeiten verrichtet hätte (Berufungsantwort, S. 8 f.). Der Kläger habe ausserdem die Viermonatsfrist eingehalten, da am 24. Februar 2023 noch diverse Arbeiten ausgeführt worden seien, was von den Beklagten nie bestritten worden sei (Berufungsantwort, S. 8 f.). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begründungsplicht verletzte.