Der Kläger sei seiner Behauptungs- und Substanziierungslast vollumfänglich nachgekommen. Er habe im ergänzten Gesuch detailliert dargelegt, welche Arbeiten er ausgeführt und welche Beträge er dafür verrechnet habe und habe die entsprechenden Rechnungen und Beweismittel eingereicht. Die Schlussrechnungen seien nicht widersprüchlich. Es spiele auch keine Rolle, dass die Offerte und Schlussrechnungen nicht deckungsgleich seien, da der Inhalt der Vereinbarungen im ordentlichen Verfahren zu ermitteln sei (Berufungsantwort, S. 5 ff.). Die Beklagten hätten nie bestritten, dass der Kläger die Bauhandwerkerarbeiten im aufgezeigten Sinne -7-